Steuern

Kirchensteuer clever sparen – so geht’s mit und ohne Kirchenaustritt

Kirchensteuer sparen

Die Abgabe für die Kirche schlägt mit bis zu 9 Prozent der Einkommensteuer zu Buche: Für viele Steuerzahler ein lästiges Übel. Doch wer die Kirchensteuer sparen möchte, muss nicht gleich vom Glauben abfallen. Ein kompletter Kirchenaustritt sollte das letzte Mittel sein. Welche Möglichkeiten es gibt, und wie es funktioniert.

Info: die Kirchensteuer wird vom Finanzamt automatisch auf die Lohn- und Einkommensteuer hinzugerechnet, und vom Bruttoeinkommen abgezogen. Der Steuersatz liegt aktuell bei acht Prozent der Einkommenssteuer in Baden-Württemberg und Bayern und bei neun Prozent in allen anderen Bundesländern, siehe auch Brutto Netto Rechner.

Kirchensteuer in der Steuererklärung absetzen

Sowohl Kirchensteuer als auch Kirchgeld können in der Steuererklärung unbeschränkt als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Hierzu müssen Sie Ihre im vergangenen Jahr gezahlte Kirchensteuer auf der zweiten Seite des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung eingetragen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Steuern lassen sich absetzen.

Der Begriff „unbeschränkte Abzugsfähigkeit“ wird jedoch häufig missverstanden. Dies bedeutet lediglich, dass Sie den vollen Betrag dort angeben können. Das heißt jedoch nicht, dass Sie die gezahlten Steuern vollständig wiederbekommen. Die Rückzahlung erfolgt in Höhe des sogenannten Grenzsteuersatzes. Wir erläutern dies an folgendem Beispiel (weitere enthaltende Freibeträge und der Soli bleiben zum einfacheren Verständnis unberücksichtigt).

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt im Bundesland Hessen, und hat im vergangenen Jahr 412 Euro Kirchen­steuer gezahlt. In Hessen beträgt „diese“ 8 Prozent der Lohn­steuer. Der Arbeitnehmer hat einen Grenzsteuersatz in Höhe von 25 Prozent. Er bekommt somit ein Viertel seiner gezahlten Kirchensteuer durch Absetzen in der Steuererklärung zurückerstattet.

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (Steuerfreibetrag)

steuerfreibetrag

Das deutsche Einkommensteuerrecht gestattet, sogenannte Steuerfreibeträge zu nutzen. Hierdurch muss der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer abführen. Sie haben damit als Arbeitnehmer bereits ab dem nächsten Monat mehr Netto in der Tasche. Freibeträge gibt es z.B. wenn man Kinder hat, die Pendlerpauschale nutzen möchte, oder für Sonderausgaben wie z.B. die Kirchensteuer. Hierzu müssen Sie bei Ihrem Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ stellen.

Deckelung der Abgabe

Kirchenmitglieder mit vergleichsweise hohem Einkommen können die Steuerzahlung begrenzen lassen. Wie hoch die Einsparung im Einzelfall ausfällt, hängt allerdings vom jeweiligen Bundesland ab, in dem die Betroffenen leben. So können beispielsweise Protestanten in Württemberg die Abgabe auf 2,75 Prozent des Einkommens deckeln lassen.

Für Katholiken in Nordrhein-Westfalen ist hingegen lediglich eine Deckelung auf 4,0 Prozent möglich. Kirchenmitglieder aus Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland müssen grundsätzlich einen Antrag bei Ihrer jeweiligen Kirche stellen, damit die Steuern gekappt werden.

Weniger Kirchensteuer zahlen bei Abfindung

Bekommt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle eine Abfindung, muss diese als außerordentliche Einkunft versteuert werden. Hierauf fallen auch Abgaben an die Kirche an. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Betrag zu halbieren, sofern ein begründeter Anlass zu einem teilweisen Erlass besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Abfindung für die Altersvorsorge verwendet werden soll.

Ob der teilweise Erlass auch tatsächlich gewährt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Landeskirche oder des zuständigen Bistums. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (Aktenzeichen VI 41/91) haben die Kirchenmitglieder darauf aber keinen generellen Anspruch. Allerdings schränkte das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 6 K 200/91) ein: um den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu verletzen, muss allen Kirchenmitgliedern in vergleichbaren Situationen der Erlass gewährt werden.

Der halbe Kirchenaustritt als Sparmöglichkeit

Ehepaare können die Abgabe an die Kirche senken, wenn der Ehepartner mit dem höheren Einkommen die Kirche verlässt. Derjenige behält über seinen in der Kirche verbleibenden Partner einen Bezug zur Glaubensgemeinschaft. Die gemeinsamen Kinder erhalten weiterhin die kirchlichen Sakramente wie Taufe oder Konfirmation.

Besonderes Kirchgeld umgehen

Sofern die Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben, nachdem einer der Partner ausgetreten ist, kann möglicherweise das sogenannte besondere Kirchgeld anfallen. Hier sind die Regelungen aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das besondere Kirchgeld wird von den Kirchen erhoben, weil sie damit dieser Möglichkeit zum Steuersparen einen Riegel vorschieben wollen. Insgesamt ist die steuerliche Belastung für das Ehepaar allerdings deutlich geringer als zuvor.

Ob das besondere Kirchgeld überhaupt erhoben wird, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland verschieden. Beispielsweise wird es in Schleswig-Holstein, Bayern, Brandenburg, Berlin, Hessen, Hamburg und im Saarland unter folgender Voraussetzung nicht erhoben: das Kirchenmitglied gehört einer anderen weltanschaulichen Gemeinschaft an, welche den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat.

Das gilt ganz unabhängig davon, ob diese Gemeinschaft selbst Mitgliedsbeiträge erhebt oder nicht. Derartige Körperschaften müssen übrigens nicht zwangsläufig Kirchen sein, denn auch einige humanistische Vereinigungen genießen diesen Status. Sofern das Nicht-Kirchenmitglied in eine derartige Vereinigung eintritt, kann das besondere Kirchgeld umgangen werden. Eine weitere Sonderregelung gilt in Nordrhein-Westfalen: Hier werden freiwillige Beiträge, die etwa an Freikirchen abgegeben werden, auf die Höhe des Kirchgeldes beschlossen.

Kirchensteuer sparen durch Kirchenaustritt

Wer die Zahlung der Steuer für die Kirche komplett sparen möchte, und sich der Glaubensgemeinschaft nicht sonderlich verbunden fühlt, kann von der Möglichkeit des vollständigen Kirchenaustritts Gebrauch machen. Erfolgt dieser während des laufenden Jahres, wird der Beitrag anteilig auf das Jahreseinkommen angerechnet. Tritt ein Kirchenmitglied beispielsweise im März aus, wird ein Viertel des Jahreseinkommens zugrunde gelegt.

Doch auch hier kann gespart werden, indem Einnahmen in das darauffolgende Jahr verschoben werden, insofern das möglich ist. Allerdings müssen Steuerberater von sich aus nicht auf die Ersparnisse durch den Kirchenaustritt informieren. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IX ZR 53/05) müssen sie lediglich auf die Abgabe an die Kirche hinweisen, wenn diese deutlich über der üblichen Quote liegt.

So funktioniert der Austritt aus der Kirche

Der Kirchenaustritt ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. So müssen sich austrittswillige Kirchenmitglieder in Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Hessen an das zuständige Amtsgericht wenden. In allen anderen Bundesländern wird der Austritt beim Standesamt vorgenommen.

Diese Unterlagen müssen Sie vorlegen

Klären Sie vorher ab, ob Sie zusätzlich zum Personalausweis eine aktuelle Meldebescheinigung benötigen, da diese gelegentlich zusätzlich verlangt wird. Das Stammbuch müssen Sie nur mitnehmen, falls Sie den entsprechenden Eintrag dort ausdrücklich wünschen. Zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Auch weitere Unterlagen wie Taufschein oder Konfirmationskurkunde sind für den Kirchenaustritt nicht notwendig.

Allerdings wird häufig nachgefragt, in welchem Pfarramt die Betroffenen im Taufregister eingetragen wurden. Der Hintergrund: der Kirchenaustritt kann so von Standesamt oder Amtsgericht an das zuständige Pfarramt weitergeleitet werden. Dort wird anschließend im Taufbuch der Austritt vermerkt. Der Austritt ist in Deutschland übrigens bereits für Jugendliche ab 14 Jahren möglich, ohne dass die Eltern zustimmen müssen.

Kirchen verlangen Gebühr

Auch die Kosten für den Kirchenaustritt unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. So ist dieser in Brandenburg kostenlos, während in allen anderen Bundesländern eine Verwaltungsgebühr zwischen fünf und 100 Euro fällig wird.

Bescheinigung aushändigen lassen

Die Betroffenen sollten sich allerdings in jedem Fall den Kirchenaustritt bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung wird nicht automatisch ausgestellt, kann sich aber Jahre später als enorm wichtig erweisen. Denn möglicherweise wird der Austritt Jahre später von der jeweiligen Religionsgemeinschaft angezweifelt, weil davon ausgegangen wird, dass die Betroffenen diese nicht aufheben. Denn nach der derzeitigen Rechtslage sind die Betroffenen in der Beweispflicht dafür, dass sie ausgetreten sind. Können sie den Nachweis nicht erbringen, müssen sie möglicherweise eine Steuernachzahlung für mehrere Jahre leisten.

Exkurs: Was genau ist die Kirchensteuer, und wer zahlt sie?

Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine Abgabe, die von Religionsgemeinschaften erhoben werden darf, um ihre Ausgaben zu finanzieren. Diese wird in Deutschland von den Finanzämtern eingezogen, die hierfür von den Religionsgemeinschaften wiederum eine Aufwandsentschädigung erhalten. Erhoben darf diese Abgabe nach Art. 140 des Grundgesetzes von allen Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen.

Sie zählt deshalb juristisch zu den sogenannten Res mixta. Dabei handelt es sich um Sachgebiete, die zugleich eine staatliche Angelegenheit als auch eine Angelegenheit von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften darstellen. Die Steuer ist in Deutschland neben Subventionen und staatlichen Leistungen eine der drei Säulen der Kirchenfinanzierung.

Grundlage und Arten der Kirchenabgabe

Die Grundlage für die Bemessung der Abgabenhöhe stellen die Lohn- und Einkommenssteuer sowie die Grundsteuer dar. Rein steuerrechtlich gibt es insgesamt drei Arten dieser Abgabe. Neben der Steuer vom Einkommen und vom Grundbesitz handelt es sich hierbei auch um das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

Beim allgemeinen Kirchgeld handelt es sich um eine Abgabe, die für Kirchenmitglieder erhoben wird, die theoretisch keine Steuern zahlen müssten, beispielsweise Hausfrauen und Arbeitslose, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Das besondere Kirchgeld betrifft lediglich verheiratete Personen, welche ihre Steuererklärung in Form der Zusammenveranlagung einreichen.

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