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Im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) werden 7 Einkunftsarten unterschieden. Nur Einkünfte die dort definiert sind, unterliegen der Steuerpflicht. Einen schnellen Überblick verschafft die folgende Tabelle. Detaillierte Infos finden Sie im Text darunter.
Einkunftsart | Was gehört dazu? |
Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte, die Bauern, Winzer oder Förster aus der Tierhaltung oder der Bewirtschaftung ihrer Böden erzielen. |
Gewerbetrieb | Einkünfte die Inhaber von Unternehmen, Geschäften oder Handwerksbetrieben erzielen. Ausgenommen hiervon sind: Landwirtschaft und freiberufliche Tätigkeit. |
aus selbstständger Arbeit | Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit: Freiberufler sind z.B. Steuerberater, Ärzte oder Anwälte. |
aus nichtselbstständger Arbeit | Einkommen die fest angestellte Personen mit dem monatlichen Gehalt in einer Firma oder Behörde erzielen. |
aus Kapitalvermögen | Einnahmen aus Geldanlagen: z.B. Zinsen aus Sparguthaben oder Kursgewinne und Dividenden aus Aktien oder Fonds |
aus Vermietung und Verpachtung | Einnahmen aus der Vermietung von Haus, Wohnung oder Geschäftsräumen sowie der Verpachtung von Land |
Sonstige Einkünfte | – sogenannte wiederkehrende Bezüge: z.B. aus gesetzlicher Rente, privaten Rentenversicherungen, Pensionsfonds oder Unterhaltsleistungen – Einnahmen aus dem privaten Verkauf wertvoller Güter wie z.B. Immobilien, Kunst oder Edelmetalle – weitere Einkünfte die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft entstehen durch Erwerbstätigkeit mithilfe der natürlichen Funktionen des Bodens. Es werden pflanzliche und tierische Produkte erzeugt, und anschließend verwertet. Auch Gewinne aus Weinbau, Gartenbau, Jagd, Tierzucht und Tierhaltung (abhängig vom Viehbestand), Binnenfischerei, Fischzucht, Imkerei und Wanderschäferei gehören zu dieser Einkunftsart. Ebenfalls zugehörig sind Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben sowie Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes. Die gesetzlichen Vorschriften hierfür stehen in § 13 EStG (Einkommensteuergesetz).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Ein Gewerbe ist definiert als eine selbständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die einen Gewinn erzielen soll. Ausgenommen davon sind landwirtschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten. Gewerbliche Einnahmen stammen zum Beispiel aus Einzelhandelsgeschäften, Handwerksbetrieben, offenen Handelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften. Ein Gewerbebetrieb unterliegt sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Diese richtet sich nach dem Gewinn des Betriebes, und wird teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Die gesetzlichen Vorschriften findet man in § 15 EStG.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einnahmen aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG beziehen sich in der Regel auf freiberufliche Tätigkeiten. Diese Einkunftsart wird durch wissenschaftliche, unterrichtende, erzieherische, schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten erzielt. Eine selbständige Berufstätigkeit wird häufig von Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Architekten, Ingenieuren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Übersetzern, Heilpraktikern und Journalisten ausgeführt. Auch sonstige selbständige Tätigkeiten wie Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied gehören zu dieser Einkunftsart.
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit
Eine nicht selbständige Arbeit führen alle Angestellten aus, die einen monatlichen Lohn von einem Arbeitgeber beziehen. Als Einnahmen dieser Einkunftsart gelten auch Alters- und Invaliditätsbezüge aus einem ehemaligen Dienstverhältnis sowie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Gesetzliche Rentenbezüge zählen jedoch nicht zu dieser Einkunftsart. Im deutschen Steuersystem sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG die wichtigste Einkunftsart.
Einkommen aus Kapitalvermögen
Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG beinhalten insbesondere Zinsen, z.B. aus Sparguthaben, vergebenen Darlehen und Investmentfonds. Ebenfalls dazu zählen erhaltene Dividenden, Gewinne aus Aktien, Diskontbeträge, Gewinnausschüttungen aus einer GmbH oder Genossenschaft sowie Einnahmen als stiller Gesellschafter. Die Bezüge aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer in Höhe eines pauschalen Steuersatzes von 25 Prozent die Steuern abgegolten sind. Steuerpflichtig sind die Erträge jedoch nur, wenn der Freibetrag in Höhe von 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Ehepaaren überschritten wird, siehe auch Übersicht zu Steuerfreibetrag.
Aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Zimmern und Wohnungen sind gemäß § 21 EStG steuerpflichtig. Weiterhin zählen zu dieser Einkunftsart auch Erträge aus Vermietungen von Wirtschaftsgütern sowie die temporäre Überlassung von Rechten (zum Beispiel Urheberrechte aus Büchern, Musik, Filmen). Die Ermittlung der Gewinne erfolgt, indem die Werbungskosten (Schuldzinsen, Grundsteuer, Verwalterkosten) von den Mieteinnahmen abgezogen werden.
Sonstige Bezüge gemäß § 22
Alle sonstigen Gewinne sind im Einkommensteuergesetz in § 22 aufgelistet. Unter diese Einkunftsart fallen vorwiegend gesetzliche und private Rentenbezüge, Unterhaltszahlungen, private Veräußerungsgeschäfte, Entschädigungen, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie Abgeordnetenbezüge. Auch die Vermietung beweglicher Gegenstände (Auto, Rasenmäher) fällt unter die sonstigen Einnahmen und ist steuerpflichtig. Allerdings nur dann, wenn die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr überschritten wird. Lottogewinne sind steuerfrei, und gehören zu keiner der im Einkommensteuergesetz definierten Einkunftsarten.
Steuerfreie Einnahmen laut § 3 Einkommensteuergesetz
- Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld
- Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
- Wohngeld und BAföG
- Leistungen der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung
- ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen
Subsidiaritätsprinzip der Einkunftsarten
Das Subsidiaritätsprinzip regelt das Verhältnis der Einkunftsarten zueinander. Die Einkunftsarten 1 bis 4 sind Haupteinkünfte, die gegenüber den Nebeneinkunftsarten 5 bis 7 Vorrang haben. Entstehen im Rahmen einer Haupteinkunftsart auch Gewinne aus einer Nebeneinkunftsart, sind die Einnahmen gemäß den Subsidiaritätsklauseln immer der Haupteinkunftsart zuzuordnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes Zinseinkünfte erzielt. Seine Gewinne zählen dann zu der Haupteinkunftsart (Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft) und sind keine Bezüge aus Kapitalvermögen.
Guten Tag. ich habe folgende Fragen.
Wir ein Ehepaar, Zugewinngemeinschaft, Rente: Beide ca. 12oo.-€ davon gehen für Ehemann privat. € 650.- Ehefrau 200.- AOK Krankenversicherung, ab. keine sonstigen Einkünfte.
Nun haben wir krankheitsbedingt im Sept. 2021, nach 40 Jahren unser Wohnhaus verkauft.
Erlös: 540 000.- davon gehen Makler und Notarkosten ab, ca. 20 000.- € Umzug in eine Barrierefreie Wohnung, 3000.- € Unseren Kindern haben wir 60 000.-€ geschenkt.
Sind wir Steuerpflichtig und wie hoch ist unser Freibetrag