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Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen Geld durch eine Nebentätigkeit hinzuverdienen. Doch der Hinzuverdienst wird teilweise auf die Rente angerechnet, wenn er eine bestimmte Höhe überschreitet. Früher wurde eine anteilige Kürzung in 4 Stufen vorgenommen, heute erfolgt der Abzug stufenlos. Die Änderungen im Überblick.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 1. Ein Hinzuverdienst ist nur innerhalb bestimmter betraglicher Grenzen möglich.
- 2. Wird der Betrag überschritten, kommt es zu einer anteiligen Kürzung der Rente.
- 3. Es wird unterschieden, ob es sich um eine volle oder teilweise Erwerbsminderung handelt.
Hinzuverdienst volle und teilweise Erwerbsminderung altes Recht
Nach altem Recht (gültig bis 30.06.2017) hatte ein Hinzuverdienst nur dann keine negativen Auswirkungen auf die Höhe der Rentenzahlung, wenn er einen monatlichen Betrag von 450 Euro nicht überstieg. Wurde der Betrag überschritten, galten individuelle Höchstgrenzen. Diese wurden anhand der eingezahlten Beiträge berechnet, die Versicherte während der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Rentenzahlungen leisteten. Je nach Höhe der Überschreitung erhielten Rentenbezieher entweder nur noch:
- drei Viertel
- die Hälfte
- oder ein Viertel
ihrer Erwerbsminderungsrente. Bei sehr hohem monatlichen Hinzuverdienst wurde die Zahlung sogar vollständig eingestellt. Eine Kürzung der Rente bedeutete jedoch, dass der Bezieher wiederum mehr Geld hinzuverdienen konnte. Dies erfolgte in 4 Stufen. Wir erläutern die Vorgehensweise anhand des folgenden Beispiels (Zahlen sind fiktiv): Für Ost- und Westdeutschland galten unterschiedliche Beträge.
Höhe des Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung
Westdeutschland
- Vollrente: 450 Euro (Einheitswert)
- drei Viertel der Vollrente: 758,63 Euro
- die Hälfte: 1.026,38 Euro
- ein Viertel: 1.249,50 Euro
Ostdeutschland
- Vollrente: 450 Euro (Einheitswert)
- drei Viertel: 714,03 Euro
- die Hälfte: 966,04 Euro
- ein Viertel: 1.176,05 Euro.
Höhe des Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werden grundsätzlich nur in Höhe der Hälfte der Vollrente gewährt. Doch auch für diese gelten die beiden folgenden Hinzuverdienstgrenzen:
Westdeutschland
- volle Höhe: 1.026,38 Euro
- halbe Höhe: 1.249,50 Euro
Ostdeutschland
- volle Höhe: 966,04 Euro
- halbe Höhe: 1.176,05 Euro Euro
Hinzuverdienst volle und teilweise Erwerbsminderung neues Recht
Sämtliche Hinzuverdienstgrenzen wurden durch das Flexirentengesetz vollständig umgestaltet. Die Änderungen (gültig seit dem 01.07.2017) betreffen auch die Erwerbsminderungsrente. Während bislang monatliche Grenzen mit einem mehrstufigen System verwendet wurden, kommt nun eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze zum Einsatz. Diese ermöglicht eine stufenlose Anrechnung, und berücksichtigt dabei auch saisonale Schwankungen. Auf diese Weise werden unterjährige Verdienstschwankungen deutlich besser ausgeglichen. Auch beim neuem Recht wird zwischen der Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. Zu unterschiedlichen Beträge bei Rentenbeziehern aus Ost- und Westdeutschland kommt es jedoch nicht mehr.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Seit Juli 2017 können bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr erzielt werden, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Bei Überschreiten dieser Grenze reduziert sich Ihre Rentenleistung um 40 Prozent von einem Zwölftel des den Freibetrag übersteigenden Einkommens.
Beispiel
Eine Person bezieht eine monatliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 950 Euro. Sie kann im aktuellen Kalenderjahr maximal 6.300 Euro rentenunschädlich hinzuverdienen. Erhält sie aufgrund einer Arbeitsbeschäftigung monatlich 880 Euro, ergibt sich ein anrechenbares Jahreseinkommen in Höhe von 10.560 Euro. Insgesamt übersteigt dieser Betrag die Hinzuverdienstgrenze um 4260 Euro im Jahr oder 355 Euro pro Monat. 40 Prozent von 355 Euro ergeben 142 Euro. Die monatlichen Rentenleistungen vermindern sich deshalb um 142 Euro.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung verfügt über individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Dabei handelt es sich laut § 96a Abs. 1c SGB VI um das 0,81 fache der Bezugsgröße multipliziert mit den Entgeltpunkten jenes Kalenderjahres mit den höchsten Punkten. Übersteigt der Zuverdienst den höchsten Jahresverdienst dieses Jahres, so wird der überschüssige Betrag in voller Höhe angerechnet. Dabei werden jedoch nur die 15 vergangenen Kalenderjahre berücksichtigt. Grundsätzlich werden stets mindestens 0,5 Entgeltpunkte zur Berechnung herangezogen. Dadurch ergibt sich eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 14.458,50 Euro.
Beispiel
Eine Person mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung möchte sich durch eine selbstständige Tätigkeit etwas hinzuverdienen. Ihr höchstes Jahreseinkommen während der vergangenen 15 Jahre betrug 30.000 Euro. Dadurch ergibt sich aufgrund der Multiplikation dieses Jahresverdienstes mit dem Faktor 0,81 eine Hinzuverdienstgrenze von 24.300 Euro. Nimmt diese Person daher 1.500 Euro pro Monat durch ihre selbstständige Tätigkeit ein, kommt es nicht zu einer Anrechnung. Werden jedoch im Kalenderjahr insgesamt 25.500 Euro verdient, reduziert sich die monatliche Rente um 40 Euro. Beträgt das Einkommen 36.000 Euro, werden die das höchste Jahreseinkommen übersteigenden 6.000 Euro vollständig von der Rente abgezogen.
Was zählt als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente?
Die gesetzlichen Bestimmungen hierfür sind in § 96a SGB VI verfasst. Folgende Einkunftsarten zählen für Rentner als Hinzuverdienst.
- Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- vergleichbares Einkommen (unter anderem Abgeordnetenbezüge)
- bestimmte Sozialleistungen (Krankengeld, Verletzten- und Arbeitslosengeld).
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wer dauerhaft aufgrund einer Krankheit täglich weniger als drei Stunden auf dem regulären Arbeitsmarkt einsatzfähig ist. Wer hingegen noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen. Diese Leistungen erhalten Personen, die auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können. Personen die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, genießen eine Sonderregelung. Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Voraussetzung hier für ist, dass sie grundsätzlich zwar länger als sechs Stunden arbeitsfähig sind, aber in ihrem erlernten Beruf nur für maximal sechs Stunden eingesetzt werden können.
Hallo,
ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Habe einen Nebenjob, in dem ich ca 700 Euro pro Monat hinzuverdiene. Jetzt muss man ja der Rentenversicherung seine Einkünfte mitteilen…
Nun zu meiner Frage: muss ich jetzt das Netto- oder das Bruttogehalt angeben? Steuern??
Danke und LG,
Regina
Hallo,
es zählt immer das Bruttoeinkommen. Bei einem monatlichen Zusatzeinkommen von 750 Euro werden allerdings noch keine Steuern abgezogen, sondern lediglich Sozialversicherungsbeiträge.
Viele Grüße
Ich hätte eine Frage: Bin voll erwerbsgemindert. Wenn ich jetzt 2x wöchentlich für 2 Std eine Tätigkein übernehmen würde, würde meine Rente dann neu überprüft?
Danke
Hallo,
bei nur 4 Stunden pro Woche sollte es meiner Ansicht nach nicht zu einer Neuberechnung Ihrer Rente kommen.
Viele Grüße
Hallo, was ist mit Hinzuverdienst aus einem Gewerbe? Wird hier der Gewinn nach der Einnahmen- / Ausgabenrechnung angegeben? Ich habe ja Ausgaben wie Parkgebühren etc.?
Hallo,
ja im Prinzip haben Sie recht. Das Ganze bemisst sich nach dem Steuerbescheid, den Sie der Rentenversicherung vorlegen.
Viele Grüße
Hallo, ich erhalte eine sehr kleine Erwerbsminderungsrente, muss also hinzuverdienen. Durch meine Frau bin ich „kranken-mit-versichert“.
Die Einkommensgrenze liegt bei der Krankasse (12×470) bei 5640 Euro/Jahr. Verdiene ich mehr, muss ich mich selber krankenversichern, ca. 200 Euro / Monat = 2400/Jahr
Durch die Erwerbsminderungsrente habe ich bereits ein Einkommen, was die Krankenkasse anrechnet. Somit ist die Einkommensgrenze „herabgesetzt“ und mit einem „normalen“ 450 Euro Job/Monat bin ich über dieser Grenze, muss mich also selbst krankenversichern.
Ergebnis:
selbst krankenversichern: 2400 Euro/Jahr
das kann ich durch einen Job nicht „aufholen“, denn ich arbeite ich noch mehr als 450 Euro, sofern es meine Einschränkung, auf die ich Erwerbsminderungsrente erhalte, zulässt.
Anders gesagt: ich werde „bestraft“ (finanziell), wenn ich (mehr) arbeite
Macht es Sinn mehr zu arbeiten, wenn dann auch die Erwerbsminderungsrente gekürzt/wegfällt und ich mich selbst kranken versichern muss.
Danke und viele Grüße