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Wir immer treten zum Jahreswechsel zahlreiche Neuerungen in Kraft. Einige sind durchaus erfreulich, denn die gute wirtschaftliche Lage in Deutschland ermöglicht dem Staat finanziellen Spielraum. Wir erläutern, was sich 2019 z.B. für Steuerzahler, Arbeitnehmer oder Rentner ändert. Auch das Kindergeld wird erhöht.
Mehr Netto für Arbeitnehmer
Der Mindestlohn steigt in diesem Jahr das erste Mal über 9 Euro. Erwerbstätige werden mit einem niedrigeren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entlastet. Arbeitnehmer haben zukünftig ein Recht auf befristete Teilzeitbeschäftigung. Dazu im Einzelnen:
Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer mit wenigen Ausnahmen Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde. Bisher sah das Gesetz einen Lohn von mindestens 8,84 Euro pro Stunde vor. Minijobber müssen in Anbetracht der neuen Regelung aufpassen. Trotz der verbesserten Vergütung dürfen sie maximal 450 Euro pro Monat verdienen. Hier ist es möglicherweise notwendig, die Stundenzahl zu verringern.
Neues Gesetz zur Brückenteilzeit kommt
Ein Vorstoß wurde auch auf dem Gebiet der Brückenteilzeit gewagt. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit dank des neuen Gesetzes über einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren reduzieren. Nach dem Ablauf der selbst gewählten Periode kehrt der Arbeitnehmer automatisch zur alten Zeit zurück. Auf diese Weise sollen neue zeitliche Reserven geschaffen werden, die etwa bei der Betreuung von Kindern oder der häuslichen Pflege von Angehörigen sinnvoll sind. Kleine Betriebe wurden vom neuen Anspruch an die Flexibilität verschont. Arbeitnehmer können sich nur dann auf die Brückenteilzeit berufen, wenn ihr Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.
Beitrag für Arbeitslosenversicherung sinkt
Auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung blickten zuletzt auch die Verantwortlichen der Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz sinkt 2019 folglich dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte. Befristet bis zum Jahr 2022 wurde eine weitere Senkung um 0,1 Prozent festgesetzt, die dann wieder aufgehoben werden könnte. Bis dahin belaufen sich die Kosten der Versicherung auf 2,5 Prozent.
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Mehr Hartz-4 und Grundsicherung
Längst beschlossen ist auch der steigende Hartz-IV-Satz im neuen Jahr. Langzeitarbeitslose erhalten künftig 424 Euro, und damit acht Euro mehr pro Monat. Paare erhalten künftig 382 Euro, für Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren wurde der Satz auf 245 Euro angehoben. Kinder zwischen 7 bis 14 Jahren dürfen jeweils 302 Euro beanspruchen. Ab einem Alter von 15 Jahren bis zur Volljährigkeit gibt es 322 Euro pro Monat ausgezahlt. Wie gewohnt werden die Pauschalen für Wohnen und Heizen hinzugerechnet, die je nach Wohnort variieren. Die Grundsicherung im Alter wird 2019 auf die gleichen Beträge angepasst. Die Höhe der Hartz-IV-Sätze orientiert sich am allgemeinen Preis- und Lohnniveau. Nach den Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums liegen die zusätzlichen Ausgaben für den Staat bei rund 480 Millionen Euro pro Jahr .
Langzeitarbeitslose sollen leichter vermittelbar sein
Um Langzeitarbeitslose leichter an vermitteln zu können, wurden Vergünstigungen für Betriebe geschaffen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren ist ein Zuschuss von 100 Prozent zum Mindest- oder Tariflohn möglich. Dafür muss der eingestellte Mitarbeiter, welcher älter als 25 Jahre ist, mindestens sechs Jahre lang Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dieser Zuschuss wird ab dem dritten Jahr der Beschäftigung schrittweise abgebaut.
Keine gravierenden Änderungen bei der Steuer
Steuerzahler können zwar ab nächstem Jahr mit diversen Entlastungen rechnen. Grundlegende Neuerungen gibt es jedoch nicht, was die folgende Auflistung zeigt.
Grundfreibetrag steigt
Wie bereits in den vergangenen Jahren steigt auch 2019 der Grundfreibetrag. Das steuerliche Existenzminimum, welches Geringverdiener entlasten soll, liegt nun bei 9.168 Euro. Auf die Erhöhung um 168 Euro sollen in den nächsten Jahren weitere Anhebungen folgen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben weiterhin die doppelte Summe als Steuerfreibetrag zur Verfügung.
Einkommensgrenze für Spitzensteuersatz steigt
Auch die Eckwerte des Einkommenssteuertarifs werden zum Jahreswechsel verschoben, um die kalte Progression auf diese Weise auszugleichen. Für Ledige greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 55.961 Euro. Zuvor musste der Spitzensteuersatz bereits ab einem Jahreseinkommen von 54.950 Euro gezahlt werden.
Mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung
Bereits für die Abgabe der Steuererklärung 2018 haben alle Steuerzahler in Deutschland zwei Monate mehr Zeit. Wer sich der Aufgabe selbst annimmt und alle Auflistungen erstellt, muss die Papiere bis Ende Juli einreichen. Wird die Hilfe eines Steuerberaters genutzt, ist sogar bis Ende Februar 2019 Zeit.
Steuervorteil für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Die Bundesregierung setzte sich zum neuen Jahr zudem das Ziel, den Verkauf von Elektro- oder Hybridfahrzeugen zu unterstützen. Werden diese als Dienstwagen bis 2022 angeschafft, so müssen Arbeitnehmer die den Wagen auch privat nutzen, nur 0,5 Prozent des Listenpreises pro Monat versteuern. Die steuerliche Belastung von Fahrzeugen mit klassischem Antrieb liegt wie bisher bei 1,0 Prozent.
Das ändert sich bei der Rente
Auch in Sachen Altersbezüge hat der Gesetzgeber noch einmal nachgelegt. Verbesserungen gibt bei der Mütterrente sowie für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Doch was ändert sich 2019 konkret?
Verbesserungen bei der Mütterrente
Um Einbußen bei der Rente ausgleichen zu können, welche Mütter in den vergangenen Jahrzehnten durch das Großziehen ihrer Kinder erlitten, wurde die Mütterrente zum Jahreswechsel noch einmal angepasst. Für Kinder, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden, bekommen Rentnerinnen nun ein halbes Babyjahr zusätzlich angerechnet. In den alten Bundesländern schlägt sich dies in einem Plus von 16,02 Euro pro Monat nieder. Im Osten liegt das monatliche Plus bei 15,35 Euro. Allerdings müssen die Kranken- und Pflegebeiträge von dieser Summe abgezogen werden. Bereits in den vergangenen Jahren waren die Rentenversicherer meist nicht dazu in der Lage, die Auszahlung schon zu Jahresbeginn durchzusetzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wartet auf die Rentnerinnen deshalb eine Nachzahlung zu Beginn des zweiten Halbjahres 2019.
Höheres Eintrittsalter bei der Rente
Die viel diskutierte Altersgrenze verschiebt sich zum neuen Jahr ebenfalls. Der Jahrgang 1954 welcher 2019 den 65. Geburtstag feiern darf, erhält erst im Alter von 65 Jahren und acht Monaten die reguläre Altersrente. Wer früher in Rente gehen will, muss weiterhin hohe Abschläge hinnehmen. Der zu versteuernde Anteil wird sich bereits auf 78 Prozent belaufen. In den kommenden Jahren sinkt der steuerfreie Anteil für jeden Jahrgang um weitere zwei Prozentpunkte.
Erwerbsminderungsrentner bekommen mehr Geld
Eine Veränderung bahnt sich auch im Bereich der Erwerbsminderung an. Wer 2019 aufgrund dieser Tatsache zum ersten Mal Rente bezieht, darf sich über erhöhte Bezüge freuen. Der Berechnung wird ein Eintrittsalter von 65 Jahren und acht Monaten zugrunde gelegt, was die Bezüge etwas steigen lässt. Die Regelungen für den Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente wurden bereits angepasst.
10 Euro mehr Kindergeld ab Juli 2019
Der Kinderfreibetrag wird angehoben. Das steuerfreie Existenzminimum von Kindern, welches die Eltern steuerlich geltend machen können, erhöht sich um 192 Euro. Da der neue Freibetrag in Höhe von 7620 Euro vor allem Gutverdienern zugutekommt, wurde auch das Kindergeld für das kommende Jahr angehoben. Die Erhöhung um zehn Euro pro Monat tritt allerdings erst zum 1. Juli 2019 in Kraft.
Krankenversicherung
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in 2019 zwei gravierende Änderungen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen wieder einen gleich hohen Beitrag in die gesetzliche Krankenkasse ein. Selbstständige Geringverdiener müssen künftig weniger Krankenkassenbeiträge aufbringen.
Parität beim Krankenversicherungsbeitrag
Arbeitnehmer sollen bei der Krankenversicherung künftig stärker entlastet werden. Beim Beitragssatz wird wieder die Parität eingeführt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Hälfte des Zusatzbeitrags übernehmen. Zuletzt wurde dieser Zusatzbeitrag allein durch den Versicherten gezahlt. Bei Rentnern wird dieser Anteil von der Rentenversicherung gezahlt. Die jeweilige Höhe des Zusatzbeitrags kann die einzelne Krankenkasse festlegen. Im Durchschnitt sinkt sie zunächst auf 0,9 Prozent.
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Selbständige Geringverdiener zahlen weniger Beitrag
Bedarf zu Verbesserungen wurde bereits in den vergangenen Jahren bei selbstständigen Geringverdienern festgestellt. Ein immer größerer Anteil der arbeitenden Bevölkerung entscheidet sich für den Schritt in die Selbstständigkeit, womit nicht zwingend ein hohes Einkommen verbunden ist. Bei einem monatlichen Verdienst von maximal 1.142 Euro liegt der Beitragssatz ab 2019 nur noch bei 171 Euro monatlich. Damit halbieren sich die Kosten für Selbstständige im Vergleich zum Vorjahr nahezu.
Pflegeversicherung
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung ändert sich ab 2019 der Beitragssatz. Mit der Erhöhung sollen die Bedingungen in der Pflege verbessert werden. Der Zuschlag für Kinderlose bleibt bestehen.
Höherer Beitragsatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Aufgrund der finanziellen Defizite in der Pflege steigt der Beitragssatz im Jahr 2019 deutlich an. In Zukunft müssen Arbeitnehmer 3,05 Prozent bezahlen, was einer Steigerung um 0,5 Prozent entspricht. Durch das Prinzip der Parität wird diese Belastung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Eine Ausnahme gilt weiterhin für den Freistaat Sachsen: Arbeitgeber haben hier lediglich 1,025 Prozent zu entrichten, während auf Arbeitnehmer 2,025 Prozent entfallen.
Mehreinnahmen sollen Bedingungen in der Pflege verbessern
Zuletzt wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 angehoben. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes war es das Ziel der Verantwortlichen, die finanziellen Bedingungen der Pflege zu verbessern. Begründet wurde auch die neuerliche Anhebung im Jahr 2019 mit den Mehrausgaben des Bundes. Allein im vergangenen Jahr wurde bei der Pflegeversicherung ein Defizit von 3,1 Milliarden Euro aufgebaut, welches sich in den nächsten Jahren noch erweitern und weitere Schritte erforderlich machen könnte.
Kinderlose müssen wie bisher mehr zahlen
Bestehen bleibt die zusätzliche Belastung, mit der Kinderlose zu rechnen haben. Der Staat sieht dort einen erhöhten Pflegebedarf, da bislang keine Nachkommen vorhanden sind, die sich dieser Aufgabe annehmen könnten. Der Zuschlag von 0,25 Prozent lässt den Beitragssatz auf 3,3 Prozentpunkte steigen. Eine Parität gibt es hier nicht, die zusätzlichen 0,25 Prozentpunkte hat der Versicherte allein zu tragen.
Beitragsbemessungsgrenzen
Durch die steigenden Löhne und sonstigen Änderungen verschieben sich 2019 auch die Bemessungsgrenzen der Sozialversicherungsbeiträge. Bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung beläuft sich die Grenze in Westdeutschland auf monatlich 6.700 Euro (6.150 Euro im Osten), was einer Erhöhung um 350 Euro entspricht. Eine einheitliche Grenze gilt derweil bei der Kranken- und Pflegeversicherung. Dort sind es künftig monatlich 4537,50. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 54.450 Euro pro Jahr.
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