Einkommensteuer

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen ist die Einkommensteuer der größte Abzugsposten auf dem Lohnzettel. Doch was genau versteht man darunter? Wer muss sie zahlen, und in welcher Höhe? Wie nutze ich einen Freibetrag? Und wie bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Alle Antworten hier.

Was ist die Einkommensteuer? Definition und Erläuterung

Als Einkommensteuer bezeichnet man eine Steuer, die natürliche Personen – das sind Menschen die als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind – an das Finanzamt zahlen müssen. Im Gegensatz dazu unterliegen juristische Personen – das sind Personenvereinigungen in Form von Unternehmen – der Körperschaftssteuer. Gesetzliche Grundlage ist das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuer in Deutschland setzt sich aus sieben Einkunftsarten zusammen. Die Besteuerung erfolgt entsprechend der Höhe der Einkünfte des Steuerzahlers mit seinem individuellen Steuersatz auf Basis seines zu versteuernden Einkommens.


Abgrenzung zur Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird lediglich auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Lohn / Gehalt von Arbeitnehmern) erhoben. Sie wird vom Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlungen an das zuständige Finanzamt abgeführt. Zusammen mit der Lohnsteuer werden dem Arbeitnehmer der Solidaritätszuschlag sowie bei einer Mitgliedschaft in der Kirche noch Kirchensteuer abgezogen. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der zu zahlenden Lohnsteuer. Der Kirchensteuersatz variiert je nach Bundesland zwischen 8 und 9 %.

Wer zahlt Einkommensteuer?

Einkommensteuerpflichtig sind alle Personen, die dauerhaft oder wenigstens sechs Monate lang in Deutschland wohnen (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Personen, die hierzulande keinen Wohnsitz haben, aber in Deutschland Einkünfte erzielen. Voraussetzung ist jeweils, dass ihre jährlichen Gesamteinkünfte höher als 9.744 Euro bei Ledigen oder 19.488 Euro bei Verheirateten sind (so genannter Grundfreibetrag). Zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet sind außerdem Erwerbstätige, die mehreren Arbeitsverhältnissen nachgehen.

Die 7 Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz

Wer regelmäßig Lohn oder Gehalt bezieht, verfügt möglicherweise noch über weitere Einkünfte, für die er Steuern zu zahlen hat. Das EStG (§ 2 Abs. 1) kennt die folgenden sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Lohn eines Angestellten)
  • Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer)
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gelten außer Löhnen und Gehältern noch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers (so genannter geldwerter Vorteil). Einnahmen aus selbstständiger Arbeit erzielen Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten und Heilpraktiker. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören Selbige aus Gartenbau, Weinanbau, Tierzucht und Fischerei. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Geldanlagen) zählen Zinsen, Dividenden und Gewinnausschüttungen. Sie unterliegen der Pauschalbesteuerung. Bezüge aus Vermietung und Verpachtung erzielt man, wenn man seine Immobilie vermietet oder sein Grundstück verpachtet. Vermietetes bewegliches Eigentum (Fahrzeuge) zählt hingegen nicht dazu. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften müssen ihre Erträge bei nachhaltiger Tätigkeit und vorliegender Gewinnerzielungsabsicht als Gewerbetrieb versteuern. Zu den „Sonstigen Einkünften“ rechnet man z.B. private Rentenbezüge und erhaltene Unterhaltszahlungen.

Was bedeutet „zu versteuerndes Einkommen“

Das so genannte zu versteuernde Einkommen – welches nicht dem Bruttoeinkommen auf der Lohnabrechnung entspricht – ist die Berechnungsgrundlage für die später zu entrichtende Einkommensteuer. Es setzt sich aus der Summe aller jährlich erzielten Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zusammen. Davon werden Freibeträge, Pauschbeträge und weitere abzugsfähige Ausgaben abgezogen, siehe folgende Übersicht.


Berechnung
Einnahmen / Ausgaben
Addition der Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten
=
Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
=
Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen
=
Einkommen
Freibeträge für Kinder und Härteausgleich
=
zu versteuerndes Einkommen

Höhe und Berechnung der Steuer

Wie viel Einkommensteuer ein Arbeitnehmer zu entrichten hat, hängt neben der Höhe seiner Bezüge von weiteren Faktoren ab. Maßgeblich ist natürlich der persönliche Steuersatz. Ab 9.744 Euro (Verheiratete: 19.488 Euro) gelten gestaffelte Steuersätze vom Eingangssteuersatz (14 %) bis zum Spitzensteuersatz (42 %). Für zu versteuernde Einkommen in Höhe von mehr als 250.000 Euro pro Person und Jahr werden 45 % – die so genannte Reichensteuer – fällig. Für die Berechnung spielen z.B. auch der Familienstand sowie die Anzahl der Kinder eine Rolle (siehe Einteilung in Steuerklassen).

Grundlage der Berechnung sind je nach Steuerklasse des Arbeitnehmers die Grundtabelle oder die Splittingtabelle für die gemeinsame Veranlagung von Ehepartnern. Für alle Steuerklassen gelten unterschiedliche Freibeträge, die automatisch abgezogen werden. Diese haben ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Steuerlast. Das ermittelte zu versteuernde Einkommen wird schließlich mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert. Vom errechneten Steuerbetrag werden dann noch bereits entrichtete Steuern und Vorauszahlungen abgezogen. Aus der Differenz ergibt sich dann eine Steuerrückerstattung oder Nachzahlung.

Berechnung
Einnahmen / Ausgaben
Addition der Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten
=
Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
=
Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen
=
Einkommen
Freibeträge für Kinder und Härteausgleich
=
zu versteuerndes Einkommen
*
persönlicher Steuersatz
=
zu zahlende Einkommensteuer
schon geleistete Steuern, z.B. Vorauszahlungen
=
daraus resultiert eine Steuerrückerstattung oder eine Nachzahlung
Tipp: Berechnen Sie die Höhe Ihrer Steuerpflicht schnell und einfach online mit unserem Einkommensteuerrechner

Es gibt 6 verschiedene Steuerklassen

Arbeitnehmer müssen ab einer bestimmten Lohn- / Gehaltshöhe Lohnsteuer bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt unter anderem von ihrer jeweiligen Lohnsteuerklasse ab. Hierzulande werden Arbeitnehmer in sechs Klassen (hier die Steuerklassen ausführlich) eingeteilt:


  • Steuerklasse I (Ledige, Geschiedene, Verwitwete)
  • Steuerklasse II (Alleinerziehende)
  • Steuerklassen III, IV, V (Verheiratete)
  • Steuerklasse VI (Personen mit mehreren Arbeitsverträgen)

Alle Lohnsteuerklassen sind mit unterschiedlich hohen Freibeträgen verbunden. Diese werden zum Abzug gebracht, bevor die Lohnsteuertabelle anwendet wird. Verheiratete haben bei der Steuerklasse ein Wahlrecht. Sie können sich zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV entscheiden.

Weniger Steuern zahlen durch Freibeträge

Freibeträge sind betragliche Höchstgrenzen, bis zu der Einkommen nicht versteuert werden muss. Sie wirken sich somit steuermindernd aus. Welcher Steuerfreibetrag genutzt werden kann, hängt von der individuellen Lebenssituation des Beschäftigten sowie der Steuerart ab. Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerzahler einheitlich. Er wird als nicht zu versteuerndes Existenzminimum betrachtet, und bei der Ermittlung der Einkommensteuer automatisch berücksichtigt. Andere Freibeträge richten sich in ihrer Höhe nach der entsprechenden Lohnsteuerklasse, wie z.B. der Kinderfreibetrag. Auch Werbungskosten sowie die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gehören dazu. Der Kinderfreibetrag kann anstelle des Kindergeldes gewählt werden. Arbeitnehmer müssen den in Zukunft beanspruchten Steuerfreibetrag zuvor beim zuständigen Finanzamt beantragen. Er wird dann auf der Steuerkarte eingetragen.

Was ist die Einkommensteuererklärung?

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einmal im Jahr seine tatsächlichen Einkünfte. Zum Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers werden weitere Einkünfte hinzugezählt, sowie Freibeträge und weitere Ausgaben zum Abzug gebracht. Das daraus ermittelte zu versteuernde Einkommen wird mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert. Hieraus wird die tatsächliche Steuerschuld ermittelt. Die Steuererklärung wird auch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet, da zu wenig geleistete Steuern nachgefordert, und zu viel gezahlte Gelder erstattet werden.

Ablauf

Arbeitnehmer füllen den obligatorischen Mantelbogen aus, in den sie ihre persönlichen Daten eintragen. Hinzu kommen die für sie infrage kommenden Anlagen. Für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (normaler Arbeitnehmer) gilt z.B. die Anlage N. In der Anlage KAP werden Kapitalerträge also Einnahmen aus Geldanlagen wie z.B. Zinsen deklariert. Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch (Elster-Verfahren) vom heimischen PC oder manuell erstellt werden. Die Finanzämter bevorzugen inzwischen die elektronische Übermittlung, akzeptieren jedoch nach wie vor die herkömmlichen Formulare in Papierform. Manche Verbraucher oder Unternehmer nutzen auch spezielle Steuersoftware, welche die benötigten Daten Schritt für Schritt abfragen. Wer sich gar nicht selbst mit seiner Steuererklärung beschäftigen möchte, kann auch einen Steuerberater beauftragen.

Wann ist eine Steuererklärung sinnvoll?

Wer nicht bereits zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, kann oder sollte diese trotzdem freiwillig abgeben. Diese Option empfiehlt sich bei Ausgaben, welche die automatisch abgezogenen Freibeträge und Pauschbeträge übersteigen. Das beste Beispiel sind hohe Werbungskosten die bei einem weiten Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle (Pendlerpauschale) anfallen. Auch hohe Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen – Erläuterung siehe unten – führen häufig zu einer Steuerrückzahlung. Außerdem empfielt sich die freiwillige Steuererklärung nach einer Eheschließung, um die Steuerklasse zu wechseln.

Was kann ich von der Steuer absetzen?

Dem Steuerzahler werden vom Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, bestimmte Ausgaben steuermindernd geltend zu machen. Hierzu gehören in erster Linie:

  • Werbungskosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

Zu den Werbungskosten gehören sämtliche Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Arbeit entstehen. Das sind Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Kauf von Fachliteratur sowie Ausgaben für die Fahrt zur Arbeitsstelle (Pendlerpauschale). Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Arbeiten, die von beauftragten Firmen im eigenen Haus durchgeführt werden. Hierzu gehören z.B. Handwerkerarbeiten, Gartenarbeiten oder Raumpflege. Mieter können ihre Mietnebenkosten anteilig von der Einkommenssteuer absetzen. Sonderausgaben sind private Ausgaben, die für zu zahlende Versicherungen oder für die Beauftragung eines Steuerberaters entstehen. Außergewöhnliche Belastungen sind erforderliche Aufwendungen, die in unüblicher Höhe anfallen. Das sind beispielsweise Kosten, die als Folge einer amtlich bestätigten Behinderung oder einer chronischen Krankheit entstehen.

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