Bisher galt der 31. Mai als spätester Abgabetermin. Doch seit 2019 gelten neue Fristen, die dem Steuerzahler 2 zusätzliche Monate gewähren. Unterschieden wird hierbei, ob man die Steuererklärung selbst abgegeben möchte, oder einen Steuerberater damit beauftragt.
Abgabe der Steuererklärung: Fristen im Überblick
Was gilt wann?
alte Frist bis 2018
neue Frist seit 2019
Sie erledigen Ihre Steuer selbst
Abgabe bis 31.05. des nachfolgenden Jahres
Abgabe bis 31.07. des Folgejahres
Sie beauftragen einen Steuerberater
Einreichung bis 31.12. des Folgejahres
Einreichung bis 28.02. des übernächsten Jahres
freiwillige Abgabe
4 Jahre Frist: z.B. Abgabe der Steuererklärung 2020 bis zum 31.12.2024.
keine Änderung
Bis wann muss ich meine Steuererklärung für 2020 abgeben?
Nach dem neuen Gesetz haben Steuerzahler nun mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Während in den vergangenen Jahren für alle Bürgerinnen und Bürger stets der 31. Mai als Stichtag galt, ist dies nun der 31. Juli. Für die Steuererklärung 2020 gilt somit der 31.07.2021 als letzter Abgabetermin. Viele Bundesbürger werden sich über diesen zusätzlichen Freiraum freuen, der die unangenehme Verpflichtung nun über die Jahresmitte hinaus nach hinten verschiebt.
Wann muss sie der Steuerberater spätestens einreichen?
Wer sich dafür entscheidet, die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, profitiert nicht nur von dessen Mithilfe. Die Verschiebung der Abgabefrist um zwei Monate gilt auch hier. Somit muss man die Papiere spätestens bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben. Für die Steuererklärung 2020 gilt damit der 28. Februar 2022 als letzter Termin. Bereits in den vergangenen Jahren wurde Klienten einer Steuerkanzlei mehr Zeit für die Abgabe eingeräumt. Dadurch sollte sich unter anderem der eng getaktete Zeitplan dieser Berufsgruppe entzerren.
Fristen für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2020
Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, über die etwa Angestellte in einem festen Beschäftigungsverhältnis nachdenken können, wird von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern als Chance wahrgenommen. Das Sammeln der Belege und Ausfüllen der Formulare bietet unter Umständen die Möglichkeit, am Ende des Jahres Geld zurückzubekommen. Da die Frist bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung ohnehin große Freiräume aufweist, wurden die jüngsten Änderungen dort nicht umgesetzt. Arbeitnehmer können sich weiterhin vier Jahre Zeit lassen, um die Papiere beim Finanzamt einzureichen. Danach verstreicht die Möglichkeit, Geld für das jeweilige Steuerjahr zurückzuerhalten. Die Steuererklärung 2020 muss man in dem Fall bis zum 31.12.2024 abgeben.
Frist verpasst – was tun?
In den vergangenen Jahren hat es sich stets bewährt, im Falle einer verpassten Frist zunächst Ruhe zu bewahren. Viele Finanzämter in Deutschland zeigen sich kulant, sofern die Erklärung nur wenige Tage später eintrifft. Liegen noch nicht alle Formulare vor, oder können Sie Ihre Einkommensteuer aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig abgeben, kann beim Finanzamt eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Sofern die Begründung der Verspätung plausibel ist, wie z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall, besteht eine gute Chance auf Verlängerung. Ein allgemeiner Anspruch darauf besteht jedoch nicht, die Entscheidung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Die Chance auf Gewährung ist dann am größten, wenn man die Frist nicht erst verstreichen lässt, sondern das Finanzamt rechtzeitig und aktiv auf den verspäteten Zugang der Unterlagen hinweist.
Verspätete Abgabe wird nun strenger bestraft
Während die neuen Fristen den Steuerzahlern generell zugutekommen, zeigt sich an anderer Stelle eine Verschärfung der bisherigen Gesetzeslage. Wer es versäumt, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen oder sich zumindest um eine verlängerte Frist zu bemühen, muss mit einer höheren Strafe als früher rechnen. Das Finanzamt darf in einem solchen Fall Verspätungszuschläge oder auch ein Zwangsgeld verhängen, und ist seit 2021 sogar dazu verpflichtet. Der Mindestbetrag liegt derzeit bei 25 Euro. Nach oben hin ist er auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder 25.000 Euro begrenzt. Der genaue Betrag richtet sich unter anderem nach dem Zeitraum der Verspätung, dem Eigenverschulden des Steuerzahlers, sowie seinem Einkommen.
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